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Unser Sportbetrieb läuft im Einklang mit der Corona-Verordnung des Hamburger Senats. Mit der Aktualisierung zum 02.11. muss unser Sportbetrieb leider wieder stark eingschränkt werden. Mehr dazu hier. |
Richtlinien zum Gesundheitssport
- Rehabilitationssport ist kein Leistungssport è Spitzensport !
- Die Leistungsträger erbringen alle Maßnahmen als ergänzende Leistungen entsprechend gesetzlicher Bestimmungen, um die Ziele von Prävention und / oder Rehabilitation zu erreichen.
- Die Angebote wirken mit den Mitteln des Sports streß- und schmerzfrei sowie ganzheitlich auf die Personen ein, soweit diese über regelmäßige, physische und psychische Belastbarkeit in Gruppen verfügen.
- Rehabilitationssport ist grundsätzlich so lange zu gewähren, wie die betroffene Person während der Übungsveranstaltungen auf fachkundige Anleitung angewiesen ist.
Z.Zt.: Reha-Sport = 50 oder 120 Übungseinheiten
Die Verordnung hierzu erfolgt durch den behandelnden Arzt oder die Ärztin - Als Rehabilitationssportarten sind
-Gymnastik
-Leichtathletik
-Schwimmen
- Bewegungsspiele in Gruppen sowie
-Übungsinhalte anderer Sportarten
geeignet, wenn hierdurch die angestrebten Ziele erreicht werden können - Der Rehabilitationssport wird grundsätzlich in solchen Gruppen durchgeführt, die anerkannten Sportvereinen Leistungsträger angehören.
- Die Teilnehmerzahl an den Übungsveranstaltungen darf 15 TN nur in Ausnahmefällen überschreiten. Die jeweilige Dauer beträgt mindestens 45 Minuten.
- Grundsätzlich erfolgt die ärztliche Betreuung des Einzelnen durch den behandelnden / verordnenden Arzt oder Ärztin.
- Die Leitung der Gruppen obliegt Übungsleiterinnen / Übungsleitern (z.B.: Sportlehrer, Therapeuten, Krankengymnasten, Fachübungsleiter Rehabilitationssport), die aufgrund einer besonderen Qualifikation die Gewähr für eine fachkundige Anleitung und Überwachung der Gruppe bieten.
- Rehabilitationssport ist nach ärztlicher Verordnung durch den Rehabilitationsträger (Krankenkasse) vor Beginn der Maßnahme zu bewilligen.
- Um die Bedingungen von Bonusprogrammen der Krankenkassen zu erfüllen, ist eine vorherigen Klärung mit diesen erforderlich
- Die finanzielle Vergütung erfolgt nach den vertraglichen Regelungen aufgrund des unterschriebenen Anwesenheitsnachweises. Die Abrechnung wird grundsätzlich zwischen Sportverein und Rehabilitationsträger vorgenommen.